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Unser Service bei Ehescheidungen


Bei Problemen mit dem Bestand der Ehe und den Gedanken an einer Trennung bieten wir Ihnen folgenden Service:

 Eingehendes ausführliches Erstberatungsgespräch zur Analyse der Situation und Aufzeigen von Gestaltungsmöglichkeiten – ggf. Herstellung des Einvernehmens.

 Sichtung Ihrer relevanten Unterlagen

 Ggf. schnelle – vorläufige – Berechnung von Unterhaltsansprüchen der Kinder und Ehegatten

 Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse (ggf. unter gutachterlicher Beteiligung)

 Berechnung des Zugewinnausgleichs

 Außergerichtliche Korrespondenz mit dem Ehegatten bzw. dessen Rechtanwälten

 Scheidungsantragsstellung, Antragstellung zur Verfahrenskostenhilfe,

 Führung des Scheidungsverfahrens – ggf. mit weiteren Verbundanträgen (s.u.) bzw. Antragstellung zur Anspruchserwiderung

 Führung isolierter Verfahren zu Scheidungsfolgesachen (z.B. Unterhalt, Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht, Hausrat, Wohnung) – ggf. schon während des Getrenntlebens

 Herbeiführung einvernehmlicher Regelungen einschließlich Vorbereitung notariell zu beurkundender Verträge dazu (die Beurkundung erfolgt dann durch einen Notar)

 Prüfung von unterhaltsbezogenen Änderungen der Berechnungsgrundlagen

 Führen von Abänderungsverfahren in Unterhaltssachen

 Führung von Verfahren in Aspekten, die nach der Ehescheidung entstehen (z.B. Sorgerecht, Umgangsrecht der Kinder)


Trennungssituation

Ist das eheliche Zusammenleben nicht mehr ertragbar, sollte man sich ehrlich überlegen, ob einem die Fortsetzung der Ehe noch möglich erscheint. Dabei sollte man an die Kinder, die wirtschaftlichen Folgen und die Veränderungen des Lebensumfeldes denken, aber vor allem an sich selbst und die eigene Psyche, die die bestehende Situation ertragen muss. Tätlichkeiten oder Gewalt sind in keinem Fall eine Option für eine Ehe.

Zunächst sollte man mit dem Partner sprechen, soweit das möglich ist, von diversen Streitigkeiten solle man absehen, diese sind in der Regel nicht zielführend. Lässt sich kein Konsens erzielen, sollte man streitige Fragen offenlassen, bevor man sich gegenseitig angeht, denn diese können auch später noch geklärt werden. Auch wenn man die Ehe mit dem Willen der Lebenslänglichkeit geschlossen hat, kann eine Situation entstehen, die einem das Festhalten an der Ehe unerträglich macht.


Getrenntleben

Soll es zur Trennung und Scheidung kommen, sollten Sie umgehend und frühzeitig anwaltlichen Rat und Hilfe einholen, denn es ist dabei vieles zu bedenken.

Um eine Ehe scheiden zu können, muss das sog. Trennungsjahr eingehalten werden, das heißt, dass die Eheleute voneinander getrennt ohne gegenseitige Versorgungsleistungen leben müssen. Das kann sowohl in einer Wohnung mit klaren räumlichen Trennungen und der vollständigen Trennung der Versorgungsleistungen erfolgen als auch in getrennten Wohnungen. Letztes ist mit Rücksicht auf die Beweisbarkeit und die eigene Psyche zu empfehlen.

Wenn besondere Härtegründe (z.B. Gewalttätigkeit, Kind von anderem Mann empfangen) in der Person des anderen Ehepartners vorliegen, kann die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, Solche Gründe sind zu beweisen.

Bereits mit der Trennung entsteht Regelungsbedarf über

 die Nutzung der Ehewohnung,

 den ehelichen Trennungsunterhalt

 den Kindesunterhalt

 das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der Kinder

 die Ordnung und Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse (ggf. Aufteilung von Immobilienbesitz)

Hierzu lassen sich einvernehmliche Regelungen treffen (Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung), soweit dies möglich ist, oder das Familiengericht kann auf entsprechende Anträge hin Entscheidungen treffen, außer zur Immobilienaufteilung (Eigentumsänderung), die von den Beteiligten selbst geregelt werden muss.


Ehescheidung und Folgesachen

Liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor (Einvernehmliche Ehescheidung und Einhalten des Trennungsjahres oder dreijährige Trennungszeit) kann die Ehescheidung beantragt werden. Anträge in Scheidungssachen vor dem Familiengericht können nur von Rechtsanwälten gestellt werden (Anwaltszwang).

Mit der Ehescheidung nimmt das Familiengericht auch von Amts wegen den Versorgungsausgleich vor. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt, soweit durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist.

Weiter können weitere streitige Aspekte (Folgesachen) vom Familiengericht entschieden werden, soweit dafür Bedarf besteht, z.B.

 Versorgungsausgleich (Aufteilung der ehelichen Rentenanwartschaften)(s.o.)

 Kindesunterhalt (soweit noch nicht zuvor geklärt)

 nachehelicher Unterhalt

 Zuweisung der Wohnung und Aufteilung des Hausrats

 Zugewinnausgleich (Aufteilung der ehezeitlichen Vermögensdifferenzen)

Soweit sich zu den Aspekten Einigkeit erzielen lässt, können sie auch ohne das Familiengericht geklärt werden (Scheidungsfolgenvereinbarung).

Sie können bei Streit zum Scheidungsverfahren jeweils hinzugesetzt werden (Baukastenprinzip) (Verbundverfahren) oder auch ggf. nach dessen Abschluss separat zur gerichtlichen Entscheidung beantragt werden (isoliertes Verfahren).


Scheidungsbeschluss

Das Familiengericht entscheidet dann durch Beschluss über die Scheidung der Ehe und genehmigt ggf. zuvor vertraglich getroffene Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. Auch entscheidet es über die weiter im Verbund gestellten Anträge.


Angelegenheiten nach der Ehescheidung

Auch nach der Ehescheiding besteht zuweilen noch Regelungsbedarf. Dies, wenn bis dahin noch nicht alle Aspekte geregelt sind oder Veränderungen eintreten. Letztes betrifft zumeist die Unterhaltsansprüche der Kinder und Ehegatten, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse ändern, wie z.B. Alterswechsel der Kinder, Erwerb eigenen Einkommens der Kinder, Studienbeginn der Kinder, Änderung der Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder der Unterhaltsberechtigten, Eintritt oder Ende von Arbeitslosigkeit.

In diesen Fällen bedarf es der Neuberechnungen des jeweiligen Unterhalts und ggf. der Änderung bestehender Unterhaltstitel.


Kosten der Ehescheidung und der Folgesachen, prozessuale Besonderheiten

In Ehescheidungsverfahren besteht Anwaltszwang (s.o.). Wer beim Familiengericht in Scheidungssachen einen Antrag stellen möchte, kann dieses nur durch einen Rechtsanwalt tun. Soll eine einvernehmliche Scheidung erfolgen (z.B. nach vertraglicher Regelung der übrigen Aspekte), kann diese mit nur einem Rechtsanwalt erfolgen, für die reine Zustimmung zum Scheidungsantrag bedarf es keines Rechtsanwaltes. Ein Rechtsanwalt kann aber nur eine Partei im Scheidungsverfahren vertreten, dann hat in dieser Konstellation die andere Partei keinen Rechtsanwalt. Durch interne Vereinbarung können sich die Eheleute untereinander die Kosten für den Rechtsanwalt teilen. Der den Rechtsanwalt beauftragende Ehegatte ist gegenüber dem Rechtsanwalt als Auftraggeber stets Kostenschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten werden von den Eheleuten jeweils selbst getragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (äußerst geringes Einkommen) kann Beratungshilfe in Betracht kommen, was angesichts der Voraussetzungen selten ist.

Für das gerichtliche Verfahren kann Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen, wenn dessen Voraussetzungen (Erfolgsaussicht des Antrags, eigene wirtschaftliche Verhältnisse erlauben keine Verfahrensführung) vorliegen. Diese deckt aber nicht außergerichtliche Kosten, sondern nur solche eines gerichtlichen Verfahrens und dort nur die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten. Beim Unterliegen in einer Angelegenheit (z.B. im Unterhaltsverfahren – auch bei teilweisem Unterliegen) kann es dazu führen, dass man - anteilig - Kosten der Gegnerseite tragen muss. Solche Unterliegenskosten werden von der Verfahrenskostenhilfe nicht gedeckt und müssen selbst getragen werden.

Bei notwendig notariell zu beurkundenden einvernehmlichen Regelungen muss ein externer Notar hinzugezogen werden (Der die Scheidungssache vertretende Rechtsanwalt und der beurkundende Notar dürfen nicht pesonenidentisch sein.) Es kommen dann die Kosten der notariellen Beurkundung hinzu, die zumeist weit geringer sind als solche eine Entscheidung im gerichtlichen Rechtsstreit.




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